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Informationen auf den nachfolgenden Seiten betreffen eine ausländische kollektive Kapitalanlage, die über keine Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA zum Angebot an nicht-qualifizierte Anleger in der Schweiz verfügt und entsprechend in der Schweiz ausschliesslich qualifizierten Anlegern gemäss Art. 10 Abs. 3 und 3ter des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) angeboten werden darf. Für diese ausländische kollektive Kapitalanlage wurden ein Vertreter und eine Zahlstelle in der Schweiz ernannt.
Als qualifizierte Anleger gemäss KAG gelten insbesondere:
Banken nach dem Bankengesetz (BankG);
Vermögensverwalter, Trustees, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser nach dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG);
SICAVs, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAFs und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz (KAG);
Versicherungsunternehmen nach dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (VAG);
Zentralbanken;
Nationale und supranationale öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie;
Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit professioneller Tresorerie;
Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit professioneller Tresorerie;
i. Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
j. grosse Unternehmen. Als grosses Unternehmen gilt ein Unternehmen, das zwei der folgenden Grösse überschreitet:
a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken;
b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken;
c. Eigenkapital von 2 Millionen Franken
für vermögende Privatkundinnen und -kunden errichtete private Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie;
Als qualifizierte Anleger gelten auch Privatkunden, für die ein Finanzintermediär nach Art. 4 Abs. 3 lit. a FIDLEG, ein ausländischer Finanzintermediär, der einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht untersteht, oder ein Versicherungsunternehmen nach VAG im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnisses Vermögensverwaltung oder Anlageberatung im Sinne von Art. 3 lit. c Ziff. 3 und 4 des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) erbringt, sofern sie nicht erklärt haben, nicht als qualifizierte Anleger gelten zu wollen.
m. Vermögende Privatkundinnen und -kunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FIDLEG, die erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen (Opting-out). Als vermögend nach Art. 5 Abs. 1 FIDLEG gilt, wer glaubhaft erklärt, dass sie oder er (i) aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse verfügt, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen, und über ein Vermögen von mindestens CHF 500'000 verfügt (ii) oder über ein Vermögen von mindestens CHF 2 Millionen verfügt.
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